Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/14 die ersuchte Massnahme oder Leistung gerechtfertigt sei. Die Behörde ist im Gesuchsverfahren somit nicht gehalten, im Rahmen einer nochmaligen Gehörsgewährung dem Gesuchsteller bekannt zu geben, wie sie zu entscheiden gedenkt (VerwGE B 2016/229 vom 26. April 2018 E. 2.1; PK VRP/SG-Rizvi/Risi, Art. 15-17 N 29).