Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 VRP umfasst u.a. das Recht auf Stellungnahme. In einem Verfahren, das auf Antrag einer Partei (Gesuchsteller) eingeleitet wird, muss das Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden (BVGE F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 3.2).