15 VRP) dient der Sachaufklärung und stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Aus dem Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung folgt, dass die Behörde Äusserungen zur Kenntnis nehmen und sich damit in der Entscheidfindung sowie -begründung sachgerecht auseinandersetzen muss (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 f., 1010 f. und 1070 f.).