23 Abs. 3 Bst. b AIG als anerkannte Person im Bereich des Sports privilegiert zu behandeln sei bzw. die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AIG erfülle. J. Das Migrationsamt nahm am 21. September 2021 zu den neuen Vorbringen Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung des Rekurses fest.