Am 10. September 2021 reichte er diesbezüglich einen weiteren Zeitungsartikel ein und verwies auf ein neueres Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich zur Frage der Härtefallbewilligung für vorläufig aufgenommene Personen (VB.2020.00797 vom 22. Juli 2021). Darüber hinaus machte er geltend, dass der Rekurrent gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst.