Mit einer Aufenthaltsbewilligung könne er sich seinen Lebensunterhalt aus Sponsoren-, Start- und Preisgeldern finanzieren. Auch wenn er noch nicht fünf Jahre in der Schweiz lebe, seien der hohe Integrationsgrad und seine Bereitschaft zum Erwerb von Bildung positiv zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, weil sie diese Kriterien nicht geprüft habe.