Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, als ausserordentlich talentierter Spitzensportler (Mittel- und Langstreckenläufer) befinde er sich in einer besonderen Situation. Er sei auf eine Aufenthaltsbewilligung B angewiesen, damit er an Spitzenwettbewerben und Trainings im Ausland teilnehmen könne. Mit einer Aufenthaltsbewilligung könne er sich seinen Lebensunterhalt aus Sponsoren-, Start- und Preisgeldern finanzieren.