{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-141_2021-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=328&type=1563347022&cHash=12238bcff0d895e7182b45b05cb155a5", "Checksum": "3e05d53a2fba72e86588d93d85566e5e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:42", "Num": ["RDRM.2020.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.12.2021 RDRM.2020.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des erst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden finanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private, sportliche und finanzielle Interesse des Spitzensportlers an einer vorzeitigen Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, um an Wettbewerben im Ausland teilnehmen zu können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 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Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Abweisung Rekurs\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/14\ncc) Auch mit Blick auf das verfassungsmässige Gebot der rechtsgleichen\nBehandlung liesse es sich schliesslich nicht rechtfertigen, wenn der Rekurrent lediglich aufgrund seiner Einkünfte als Spitzensportler trotz der\nerst kurzen Aufenthaltsdauer gegenüber einer langjährig anwesenden\nPerson, die sich ihren Lebensunterhalt im Niedriglohnbereich sichern\nmuss, privilegiert behandelt würde.\n\n5. Zum Argument des Rekurrenten, wonach er als anerkannte Person im\nBereich des Sports zu behandeln bzw. zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AIG zuzulassen sei, bleibt festzuhalten,\ndass die Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht dazu dienen darf, um\ndie für die betreffenden Aufenthaltsbewilligungen geltenden Kontingente\nzu umgehen. Hingegen steht es dem Rekurrenten frei, gegebenenfalls\nein entsprechendes Gesuch zur selbständigen Erwerbstätigkeit nach\nArt. 19 AIG zu stellen, das von den zuständigen Arbeitsmarktbehörden zu\nprüfen, nicht jedoch Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist.\n\n6. Zusammenfassend überwiegt angesichts der erst kurzen Anwesenheitsdauer von zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen sowie der erst seit wenigen Monaten andauernden wirtschaftlichen Eigenständigkeit derzeit das öffentliche Interesse das private Interesse des Rekurrenten an der Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in\neine Aufenthaltsbewilligung. Die Verfügung des Migrationsamtes erweist\nsich somit insgesamt als recht- und verhältnismässig, Der Rekurs ist daher abzuweisen.\n\n7. Nachdem der Rekurrent das mit dem Rekurs eingereichte Gesuch um\nunentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung am 26. Oktober\n2021 zurückgezogen hat, wird dieses kostenlos abgeschrieben (Art. 57\nAbs. 1 VRP i.V.m. Art. 119 Abs. 6 der Zivilprozessordnung [SR 272]).\n\n8.a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.–\n(Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwal-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 13/14\ntung [sGS 821.5]) ist somit dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen. Auf die Erhebung wird angesichts der ungesicherten finanziellen Situation bzw. zufolge Uneinbringlichkeit verzichtet (Art. 97 VRP).\n\nb) Das Begehren um Ersatz der ausseramtlichen Kosten ist bei diesem\nVerfahrensausgang abzuweisen (Art. 98bis VRP).\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.\n\n2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird zufolge Rückzugs abgeschrieben.\n\n3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.‒ wird A.___ auferlegt. Auf die Erhebung wird verzichtet.\n\n4. Das Begehren von A.___ um Ersatz der ausseramtlichen Kosten wird\nabgewiesen.\n\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 14/14\n"}