{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-141_2021-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=328&type=1563347022&cHash=12238bcff0d895e7182b45b05cb155a5", "Checksum": "3e05d53a2fba72e86588d93d85566e5e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:42", "Num": ["RDRM.2020.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.12.2021 RDRM.2020.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des erst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden finanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private, sportliche und finanzielle Interesse des Spitzensportlers an einer vorzeitigen Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, um an Wettbewerben im Ausland teilnehmen zu können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 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Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Abweisung Rekurs\n\n cc) Der Rekurrent macht ferner geltend, sein hoher Trainingsaufwand\nentspreche einem «fulltime job», weshalb ihm neben der Schule keine\nZeit für eine andere (Neben-) Erwerbstätigkeit bleibe. Wie aus den beim\nSozialamt X.___ eingeholten Auskünften von Mitte Juni 2021 hervorgeht,\nsind Arbeitseinsätze bis anhin vorab aufgrund seines schlechten Schulstandes nicht zielführend, obwohl die entsprechende Bereitschaft des Rekurrenten zu (Teilzeit-) Praktika vorhanden sei. Es ist daher zwar anzuerkennen, dass der Rekurrent sich von der Sozialhilfe lösen konnte und aktuell als Profisportler von seinen sportlichen Erfolgen bzw. entsprechender Unterstützung durch Sponsoren und den Verein leben kann. Hingegen kann ausserhalb dieses sportlichen Umfelds weder in sozialer, be-\nrufs- und bildungsmässiger Hinsicht von besonderen Integrationsanstrengungen gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offenbleiben, ob und inwieweit es dem gesunden jungen Rekurrenten möglich\nund zumutbar wäre, auch neben den Trainings einer (Teilzeit-) Erwerbstätigkeit nachzugehen, wie dies im Übrigen zahlreiche andere Sportler\nauch tun müssen.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/14\nd) Der Rekurrent macht geltend, dass Auslandeinsätze nicht nur für seine\nsportliche Entwicklung und die weitere Karriere als Leistungssportler,\nsondern die Teilnahme an internationalen Wettbewerben insbesondere\nauch für sein wirtschaftliches Fortkommen unabdingbar seien. Entsprechend sei einerseits sein privates Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hoch und liege umgekehrt eine frühere Statusverbesserung mit Blick auf eine spätere Einbürgerung auch im öffentlichen Interesse der Schweiz.\n\naa) Der Rekurrent wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Eine\nRückkehr ins Heimatland war ihm daher offenbar nicht zumutbar und ist\nin absehbarer Zeit auch nicht mit einer gegenteiligen Beurteilung zu rechnen. Er kann somit unabhängig von der Anerkennung eines Härtefalls\nund Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weiterhin in der Schweiz bleiben. Die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundene Nachteile\nbestehen im Wesentlichen in der fehlenden internationalen Mobilität. Im\nInland kommt ihm indessen eine rechtlich und faktisch vergleichbare Stellung wie mit einer Aufenthaltsbewilligung zu (BGE 147 I 268 E. 4.3).\n\nEs mag zutreffen, dass der Rekurrent sowohl in sportlicher als auch finanzieller Hinsicht ein persönliches Interesse hat, an Rennen im Ausland\nteilnehmen zu können. Nachdem er jedoch immerhin im Inland an Laufwettbewerben teilnehmen und entsprechende Einnahmen generieren\nkann, befindet er sich weder in einer persönlichen Notlage noch sind mit\ndem derzeitigen Status gravierende Nachteile im Sinn der Rechtsprechung zur Anerkennung als Härtefall verbunden.\n\nbb) Soweit sich der Rekurrent in Bezug auf das öffentliche Interesse an\neiner vorzeitigen Erteilung einer Härtefallbewilligung auf den eritreischstämmigen Spitzenläufer E.___ beruft, hilft ihm dies ebenfalls nicht weiter. Die Situation von E.___ ist weder mit jener des Rekurrenten vergleichbar noch präjudizierend, war dieser 2014 in der Schweiz eingebürgert\nworden, nachdem er bereits seit über zehn Jahren im Land gelebt hatte\nund seit über drei Jahren mit einer Schweizerin verheiratet war (Quelle:\nWikipedia und Archiv NZZ).\n\n"}