{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-141_2021-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=328&type=1563347022&cHash=12238bcff0d895e7182b45b05cb155a5", "Checksum": "3e05d53a2fba72e86588d93d85566e5e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:42", "Num": ["RDRM.2020.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.12.2021 RDRM.2020.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des erst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden finanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private, sportliche und finanzielle Interesse des Spitzensportlers an einer vorzeitigen Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, um an Wettbewerben im Ausland teilnehmen zu können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 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Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Abweisung Rekurs\n\n Nach den Akten hat der Rekurrent im September und Oktober 2019 den\nStarterkurs Deutsch, vom 4. November bis 13. Dezember 2019 den Starterkurs Plus sowie im Juni und Juli 2020 einen Deutschkurs A1/1 besucht.\nSeit August 2020 bis Ende Juli 2021 besucht er die Integrationsförderklasse Y.___. Es werden ihm Zuverlässigkeit, Leistungsbereitschaft und\naktive Teilnahme attestiert und die Deutschkenntnisse auf dem Niveau\nA1 eingeschätzt. Zudem wird ausgeführt, dass er voraussichtlich ab August 2021 einen Aufbaukurs auf Niveau A2 absolvieren könne. Auch\nwenn ihm ein regelmässiger Kursbesuch und Engagement in Bezug auf\nden Spracherwerb zugeschrieben werden, handelt sich dabei lediglich\num Bestätigungen für den Schulbesuch. Ein Beleg in Form eines Diploms\noder Zertifikats über den erfolgreichen Abschluss bzw. die erforderlichen\nSprachkompetenzen liegt hingegen nach wie vor (noch) nicht vor.\n\nDass der Rekurrent – laut einem der eingereichten Zeitungsartikel – im\nRahmen der Verleihung des Sportpreises offenbar seinen Dank an den\nVerein bzw. seinen Trainer auf Deutsch ausdrücken konnte, spricht zwar\nfür ihn, vermag aber weder das verlangte Diplom zu ersetzen noch hinreichende Sprachkenntnisse zu belegen.\n\nc)aa) Seit seiner Einreise im Mai 2019 in die Schweiz – sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung anfangs November 2020 und der angefochtenen Verfügung als auch noch während des Rekursverfahrens – bis\nEnde Mai 2021 wurde der Lebensunterhalt des Rekurrenten vollumfänglich durch das Sozialamt X.___ finanziert. Bis zu jenem Zeitpunkt war das\nIntegrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben daher offenkundig nicht erfüllt.\n\nbb) (Erst) Seit dem 10. Juni 2021 verzichtet der Rekurrent mit der Begründung, seinen Lebensunterhalt durch Start-, Preis- und Sponsorengelder decken zu können, auf finanzielle Sozialhilfe.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/14\nAbgesehen davon, dass der Rekurrent somit erst seit rund fünf Monaten\nkeine Sozialhilfe mehr bezieht, hat er weder seine konkreten Lebenshaltungskosten (inkl. Miete, Krankenkasse, Sozialversicherungsbeiträge\nund Steuern) noch die konkreten Einnahmen offengelegt. Die Kostenzusammenstellungen des Trainers sind diesbezüglich weder vollständig\nnoch aussagekräftig. Ob sein Unterhaltsbedarf tatsächlich gedeckt ist, ist\nsomit nicht ausgewiesen. Aus den eingereichten Verträgen und Partnerschaftsbestätigungen mit der B.___ AG, der C.___ AG und des D.___-\nClubs geht zudem hervor, dass mindestens ein Teil der in Aussicht gestellten Start-, Preis-, Sponsoren- und Fördergelder erfolgs- und leistungsabhängig sind. Es ist daher trotz des beeindruckenden sportlichen\nPotentials nicht absehbar, wie sich der Rekurrent athletisch (weiter-) entwickelt, ob und wie lange seine läuferischen Erfolge anhalten, ob er weiterhin gesund bleibt oder mit verletzungsbedingten Ausfällen rechnen\nmuss. Insofern ist im Unterschied zu einer anderen Erwerbstätigkeit äusserst ungewiss, inwieweit die finanziellen Möglichkeiten seiner derzeitigen Sportlerkarriere es ihm erlauben, auch künftig und langfristig selber\nfür seinen Lebensunterhalt aufzukommen.\n\n"}