{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-141_2021-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=328&type=1563347022&cHash=12238bcff0d895e7182b45b05cb155a5", "Checksum": "3e05d53a2fba72e86588d93d85566e5e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:42", "Num": ["RDRM.2020.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.12.2021 RDRM.2020.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des erst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden finanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private, sportliche und finanzielle Interesse des Spitzensportlers an einer vorzeitigen Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, um an Wettbewerben im Ausland teilnehmen zu können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 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Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Abweisung Rekurs\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/14\nvorläufig Aufgenommenen eingeschränkt wird, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt (Bolzli, OFK-Migrationsrecht, AIG Art. 84 N 11; Caroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 84). Nach übereinstimmender Auffassung ist bei vorläufig aufgenommenen Personen, die sich\nauf die Sonderbestimmung von Art. 84 Abs. 5 AuG berufen können, aber\nimmerhin regelmässig davon auszugehen, dass nach dem über fünfjährigen Aufenthalt eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz vorliegt bzw.\ndie Härtefallkriterien der langjährigen Anwesenheitsdauer sowie der Unzumutbarkeit der Rückkehr bzw. der Unmöglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat erfüllt sind (Bolzli, a.a.O., AIG Art. 84 N 11;\nCaroni/Gächter/Thurnherr, a.a.O., N 29 zu Art. 84). Nachdem der Rekurrent indessen noch nicht fünf Jahre in der Schweiz lebt, spielt diese Vermutung in seinem Fall aber gerade nicht bzw. kann bei der Prüfung über\ndas Vorliegen eines persönlichen Härtefalls nicht von einer langjährigen\nAnwesenheit ausgegangen werden.\n\nbb) Der zitierte Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich ist schon insofern nicht präjudizierend, als die gesuchstellenden Personen im dort\nbeurteilten Fall seit über fünfzehn Jahren mit vorläufiger Aufnahme in der\nSchweiz lebten. Im Übrigen hielt das Gericht in Bezug auf die in Art. 84\nAbs. 5 AIG (bzw. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) genannte Frist lediglich fest,\ndass dem Kriterium der Anwesenheitsdauer im Rahmen der Interessenabwägung umso mehr Gewicht zukomme, je länger sich die betreffende\nPerson in der Schweiz aufhalte. Auch wenn der Einwand zutrifft, dass es\nsich bei der Fünfjahresfrist grundsätzlich um einen Richtwert handle, ist\nvorliegend daher zu berücksichtigen, dass der Rekurrent erst seit knapp\nzweieinhalb Jahren und damit weniger als die Hälfte der gesetzlichen\nFrist, vorläufig in der Schweiz aufgenommen ist. Folglich lassen sich aus\nder (kurzen) Anwesenheitsdauer keine besonderen Integrationsleistungen ableiten und dürfen an die weiteren Härtefallvoraussetzungen umso\nhöhere Anforderungen gestellt werden.\n\nb) Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache stellen ein gewichtiges Integrationskriterium dar. Das Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenzen in einer am Wohnort gesprochenen Landessprache\n(Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE) ist mit ei-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/14\nnem Nachweis – Zertifikat, Diplom oder vergleichbarem Attest – zu belegen, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests\nentspricht (Weisungen des SEM, Ausländerbereich, Ziff. 3.3.1.3; entsprechende Merkblätter des SEM [auf: www.sem.admin.ch] sowie des kantonalen Migrationsamtes [auf: www.migrationsamt.sg.ch]).\n\n"}