{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-141_2021-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=328&type=1563347022&cHash=12238bcff0d895e7182b45b05cb155a5", "Checksum": "3e05d53a2fba72e86588d93d85566e5e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:42", "Num": ["RDRM.2020.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.12.2021 RDRM.2020.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des erst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden finanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private, sportliche und finanzielle Interesse des Spitzensportlers an einer vorzeitigen Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, um an Wettbewerben im Ausland teilnehmen zu können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 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Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Abweisung Rekurs\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/14\nder Prüfung eines Gesuchs nach Art. 84 Abs. 5 AIG ist zudem die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu\nberücksichtigen (Art. 31 Abs. 6 VZAE). Da Art. 31 VZAE im Randtitel auf\nverschiedene Härtefallregelungen im AIG (sowie im Asylgesetz [SR\n142.31]) verweist, ist es denkbar, dass die Beurteilung von wichtigen persönlichen Gründen unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem, auf welche gesetzliche Ausgangslage sie sich bezieht. Aufgrund des Ausnahmecharakters sind die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls\nrestriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein muss bzw.\ndie Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (VerwGE\nB 2021/122 vom 7. September 2021 E. 2.1; mit zahlreichen Hinweisen\nauf die Rechtsprechung des Bundes- und des Bundesverwaltungsgerichtes ).\n\na) Der Rekurrent ist im Mai 2019, mithin vor rund zweieinhalb Jahren, in\ndie Schweiz eingereist. Sein Asylgesuch wurde im Juli 2019 abgewiesen,\nwobei der Vollzug der Wegweisung zugunsten der vorläufigen Aufnahme\naufgeschoben wurde. Die zeitliche Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthalts nach Art. 84 Abs. 5 AIG ist demnach vorliegend nicht erfüllt.\n\nEr macht in diesem Zusammenhang jedoch geltend, dass es sich dabei\nnicht um eine Mindestfrist handle, sondern lediglich um eines der zu berücksichtigenden Kriterien.\n\naa) Zwar können Härtefallgesuche nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG grundsätzlich von allen Ausländerinnen und Ausländern und zu jedem Zeitpunkt eingereicht werden (Bolzli, OFK-Migrationsrecht, AIG Art. 84 N 11;\nCaroni/Gächter/Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und\nAusländer, Bern 2010, N 24 zu Art. 84). Art. 84 Abs. 5 AIG gewährt – wie\nerwähnt – keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,\ngebietet aber eine vertiefte Prüfung von Gesuchen vorläufig aufgenommener Personen, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten. Ob damit das Ermessen der Behörde bei der Härtefallprüfung von\n\n"}