{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-141_2021-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=328&type=1563347022&cHash=12238bcff0d895e7182b45b05cb155a5", "Checksum": "3e05d53a2fba72e86588d93d85566e5e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:42", "Num": ["RDRM.2020.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.12.2021 RDRM.2020.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des erst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden finanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private, sportliche und finanzielle Interesse des Spitzensportlers an einer vorzeitigen Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, um an Wettbewerben im Ausland teilnehmen zu können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 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Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Abweisung Rekurs\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/14\nantragen (Art. 18 ff. AIG). Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die\nsich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft (Art. 84\nAbs. 5 AIG). Dabei handelt sich nicht um eine eigenständige Rechtsgrundlage, sondern die Bestimmung verweist implizit auf Art. 30 Abs. 1\nBst. b AIG, wonach von den Zulassungsbedingungen abgewichen werden kann, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu\ntragen.\n\nAuf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Die\nBehörden entscheiden nach pflichtgemässem Ermessen, wobei sie im\nRahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 96 Abs. 1 AIG\n(i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BV) sowohl die öffentlichen Interessen als auch die\npersönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin berücksichtigen. Bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben ist, sind die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über\nZulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201; abgekürzt\nVZAE) genannten Kriterien zu beachten, nämlich insbesondere die Integration anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG\n(i.V.m. Art. 77a ff. VZAE; Beachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; Respektierung der Werte der BV; Sprachkompetenzen; Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung), die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in\nder Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis g VZAE). Die\nin Art. 84 Abs. 5 AIG und Art. 30 AIG bzw. Art. 31 VZAE genannten Kriterien sollen eine möglichst einheitliche Praxis bei der Erteilung einer Härtefallbewilligung sicherstellen.\n\nBei der Beurteilung eines Härtefalls sind sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei die Aufzählung in Art. 31\nAbs. 1 VZAE weder abschliessend ist noch sämtliche Kriterien kumulativ\nerfüllt sein müssen. Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung kann es\ngenügen, dass eines oder einige der genannten Kriterien erfüllt sind. Bei\n\n"}