{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-141_2021-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=328&type=1563347022&cHash=12238bcff0d895e7182b45b05cb155a5", "Checksum": "3e05d53a2fba72e86588d93d85566e5e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:42", "Num": ["RDRM.2020.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.12.2021 RDRM.2020.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des erst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden finanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private, sportliche und finanzielle Interesse des Spitzensportlers an einer vorzeitigen Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, um an Wettbewerben im Ausland teilnehmen zu können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 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Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Abweisung Rekurs\n\n a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt BV] und Art. 15 VRP) dient der Sachaufklärung\nund stellt überdies ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim\nErlass eines Entscheids dar. Aus dem Recht auf vorgängige Äusserung\nund Anhörung folgt, dass die Behörde Äusserungen zur Kenntnis nehmen\nund sich damit in der Entscheidfindung sowie -begründung sachgerecht\nauseinandersetzen muss (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 f., 1010 f. und 1070 f.).\n\nDer Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 VRP umfasst u.a. das Recht auf Stellungnahme. In einem Verfahren, das auf Antrag einer Partei (Gesuchsteller) eingeleitet wird, muss das Äusserungsrecht durch diese Partei grundsätzlich gleichzeitig mit der Verfahrenseinleitung ausgeübt werden\n(BVGE F-400/2021 vom 16. April 2021 E. 3.2). Der Gehörsanspruch wird\ninsofern vorverlagert und bereits mit der Einreichung des Gesuchs selber\ngewährt, als der Gesuchsteller aus seiner Sicht darzulegen hat, weshalb\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/14\ndie ersuchte Massnahme oder Leistung gerechtfertigt sei. Die Behörde\nist im Gesuchsverfahren somit nicht gehalten, im Rahmen einer nochmaligen Gehörsgewährung dem Gesuchsteller bekannt zu geben, wie sie zu\nentscheiden gedenkt (VerwGE B 2016/229 vom 26. April 2018 E. 2.1; PK\nVRP/SG-Rizvi/Risi, Art. 15-17 N 29).\n\nEin anderer Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gebietet es,\ndass dem Betroffenen die tatsächlichen Grundlagen, die Rechtsnormen\nund die Gründe genannt werden, die zum ihn betreffenden Entscheid geführt haben. Entsprechend muss eine Verfügung u.a. die Tatsachen, die\nVorschriften und die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt (Art. 24\nAbs. 1 VRP). Die Begründungspflicht dient nicht nur der rationalen und\ntransparenten Entscheidfindung, sondern soll dem Adressaten erlauben,\neinen Entscheid entweder zu akzeptieren oder sachgerecht anzufechten.\nDie Behörde hat die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen\nsie sich leiten liess. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, sich zu allen Rechtsvorbringen zu äussern, sondern kann sich auf die entscheidwesentlichen\nGesichtspunkte beschränken (PK VRP/SG-Rizvi/Risi, Art. 15-17 N 19 ff.;\nPK VRP/SG-Tschumi, Art. 24 N 9 und 11 f.).\n\nb) Die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung bzw. Umwandlung der\nvorläufigen Aufnahme in eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung waren\ndem anwaltlich vertretenen Rekurrenten bei Gesuchseinreichung bekannt. Auch wenn die Begründung in der angefochtenen Verfügung sehr\nknapp ausgefallen ist, geht daraus klar hervor, dass das Migrationsamt\ndie gesetzlichen Voraussetzungen der Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung, vorab das Kriterium der Dauer der\nAnwesenheit, vorliegend als nicht erfüllt betrachtete. Es war dem Rekurrenten denn auch nicht nur möglich, die Verfügung sachgerecht und begründet anzufechten, sondern konnte er im Rekursverfahren seine\nRechte vollumfänglich wahren und im Rahmen des mehrfachen Schriftenwechsels weitere Argumente vortragen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben.\n\n3. Ausländerinnen und Ausländer können grundsätzlich nur bei Vorliegen\nbestimmter Zulassungsvoraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung be-\n\n"}