{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-141_2021-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=328&type=1563347022&cHash=12238bcff0d895e7182b45b05cb155a5", "Checksum": "3e05d53a2fba72e86588d93d85566e5e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:42", "Num": ["RDRM.2020.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.12.2021 RDRM.2020.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des erst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden finanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private, sportliche und finanzielle Interesse des Spitzensportlers an einer vorzeitigen Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, um an Wettbewerben im Ausland teilnehmen zu können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 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Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Abweisung Rekurs\n\n H. Auf Ersuchen der Verfahrensleitung teilte das Sozialamt X.___ am\n10. Juni 2021 mit, dass die Integrationsmassnahmen aufgrund des\nschlechten Schulstandes des Rekurrenten zunächst (nur) in Deutschund Integrationsförderkursen beständen, die Rückmeldungen der Schule\ndiesbezüglich durchwegs positiv ausfielen und auch im persönlichen Kontakt grosse Fortschritte feststellbar seien. Arbeitseinsätze seien derzeit\njedoch nicht zielführend, obwohl die Bereitschaft zu (Teilzeit-)Praktika\nvorhanden wäre. Der Trainer und Betreuer habe das sportliche Ausnahmetalent des Rekurrrenten und die Unterstützung durch verschiedene\nSponsoren bestätigt sowie ein Sportstipendium in Aussicht gestellt. Aufgrund der finanziellen Zusicherungen habe letzterer daher per 10. Juni\n2021 auf weitere Sozialhilfeunterstützung verzichtet.\n\nI. Mit Eingabe vom 7. September 2021 hob der Rechtsvertreter des Rekurrenten unter Beilage eines Zeitungsartikels über den Gewinn eines\nSportpreises erneut dessen ausserordentliche Integration hervor. Am\n10. September 2021 reichte er diesbezüglich einen weiteren Zeitungsartikel ein und verwies auf ein neueres Urteil des Verwaltungsgerichtes Zürich zur Frage der Härtefallbewilligung für vorläufig aufgenommene Personen (VB.2020.00797 vom 22. Juli 2021). Darüber hinaus machte er\ngeltend, dass der Rekurrent gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Bst. b AIG als anerkannte Person im Bereich des Sports privilegiert zu behandeln sei bzw.\ndie Voraussetzungen für die Zulassung zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 19 AIG erfülle.\n\nJ. Das Migrationsamt nahm am 21. September 2021 zu den neuen Vorbringen Stellung und hielt am Antrag auf Abweisung des Rekurses fest.\n\nK.a) In der Eingabe vom 12. Oktober 2021 wiederholte der Rechtsvertreter des Rekurrenten unter Beilage weiterer Unterlagen zu den Einkünften\naus Start-, Preis- und Sponsorengeldern, dass dieser seinen Lebensunterhalt selbständig finanzieren könne und die ausreichenden Sprachkenntnisse trotz fehlendem Zertifikatstest erfüllt seien.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/14\nb) Am 11. Oktober 2021 reichte die B.___ AG dem Vorsteher des SJD\nein Unterstützungsschreiben für den Rekurrenten ein.\n\nc) Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 26. Oktober 2021 zog der\nRekurrent das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zurück.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Rekursvoraussetzungen, nämlich\nZuständigkeit, Rekursberechtigung sowie Form- und Fristerfordernisse,\nsind erfüllt (Art. 43bis, 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs\nist einzutreten.\n\n2. Der Rekurrent rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wobei er\ngeltend macht, dass er vor Erlass der Verfügung weder im Sinn von\nArt. 15 VRP angehört noch in der Verfügung auf seine Vorbringen im Gesuch eingegangen worden sei.\n\n"}