{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-141_2021-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=328&type=1563347022&cHash=12238bcff0d895e7182b45b05cb155a5", "Checksum": "3e05d53a2fba72e86588d93d85566e5e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:42", "Num": ["RDRM.2020.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.12.2021 RDRM.2020.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des erst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden finanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private, sportliche und finanzielle Interesse des Spitzensportlers an einer vorzeitigen Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, um an Wettbewerben im Ausland teilnehmen zu können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 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Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Abweisung Rekurs\n\n D. Das Migrationsamt führte dazu in seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2020 ergänzend aus, die besondere Situation betreffend das offensichtlich grosse Lauftalent des Rekurrenten werde anerkannt. Auch\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/14\nwenn in begründeten Fällen vom gesetzlichen Richtwert von fünf Jahren\nabgewichen werden könne, sei vorliegend zu berücksichtigen, dass der\nRekurrent erst über ein 17-monatiges Bleiberecht verfüge und weder die\nAnforderungen an die deutsche Sprache noch an die wirtschaftliche Unabhängigkeit erfülle. Im Übrigen beantragte es mit Hinweis auf die Akten\ndie Abweisung des Rekurses.\n\nE. Am 12. Januar 2021 replizierte der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter und reichte eine aktuelle Schulbestätigung der Integrationsförderklasse Y.___ sowie einen Sponsorenvertrag mit der B.___ AG nach.\n\nF. Das Migrationsamt verzichtete am 26. Januar 2021 auf eine ergänzende Vernehmlassung und übermittelte am 23. Februar 2021 eine aktuelle Bestätigung des Sozialamtes X.___, wonach A.___ nach wie vor vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde.\n\nG.a) Am 10. März 2021 führte der Rekurrent durch seinen Rechtsvertreter\naus, die Sponsorengelder seien aktuell noch nicht in den Unterstützungsabrechnungen des Sozialamtes berücksichtigt. Spätestens ab April 2021\nsei aber von seiner wirtschaftlichen Unabhängigkeit auszugehen. Dazu\nreichte er u.a. eine Kostenaufstellung seines Trainers ein.\n\nb) Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2021 machte der Rekurrent geltend, die jüngsten Erfolge an den Schweizer Meisterschaften\nbelegten sein ausserordentliches Lauftalent. Aufgrund der hervorragenden Leistungen werde er zudem seit Juni 2021 mit einer jährlichen Prämie der C.___ AG von Fr. 2'000.– gesponsert und sei ihm für das Jahr\n2022 ein Sponsorenvertrag mit einer jährlichen Prämie von maximal\nFr. 6'000.– in Aussicht gestellt worden. Daneben reichte er eine aktuelle\nSchulbestätigung ein, wonach er voraussichtlich ab August 2021 einen\nSprachkurs auf Niveau A2 besuchen werde.\n\nc) Mit Mail seines Rechtsvertreters vom 10. Juni 2021 führte der Rekurrent ergänzend aus, er könne mit einem Jahreseinkommen (Sponsorenentschädigungen und Prämien) von rund Fr. 40'000.– rechnen. In Bezug auf die Arbeitsintegration sei zu beachten, dass er als Profisportler\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/14\nund dem dafür erforderlichen täglichen Training bereits einem Beruf\nnachgehe, wobei sein Pensum einem «fulltime job» entspreche.\n\n"}