{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-12-08", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-141_2021-12-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=328&type=1563347022&cHash=12238bcff0d895e7182b45b05cb155a5", "Checksum": "3e05d53a2fba72e86588d93d85566e5e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:42", "Num": ["RDRM.2020.141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 08.12.2021 RDRM.2020.141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des erst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften Sprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden finanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse an der Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung überwiegt das private, sportliche und finanzielle Interesse des Spitzensportlers an einer vorzeitigen Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Härtefallbewilligung, um an Wettbewerben im Ausland teilnehmen zu können. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. 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Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Abweisung Rekurs\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2020.141\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 29.04.2022\nEntscheiddatum: 08.12.2021\n\nSJD RDRM.2020.141\nMigrationsrecht, Art. 84 Abs. 5 AIG (und Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG.) Auf die\nErteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Anspruch. Angesichts des\nerst kurzen Aufenthalts von rund zweieinhalb Jahren, der noch mangelhaften\nSprachkompetenzen und der erst seit wenigen Monaten bestehenden\nfinanziellen Unabhängigkeit sind die Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 5 AIG\nnicht erfüllt. 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Mai 2019 in die Schweiz\nein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 9. Juli\n2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab\nund ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Anstelle des Vollzugs\nder Wegweisung verfügte es die vorläufige Aufnahme und wies ihn dem\nKanton St.Gallen zum Aufenthalt zu. Seit 4. Mai 2020 hält sich A.___ in\nX.___ auf.\n\nB.a) Mit Eingabe vom 2. November 2020 ersuchte A.___, vertreten durch\nDr.iur. Marc Spescha, Rechtsanwalt, Zürich, um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung.\n\nb) Mit Verfügung vom 17. November 2020 wies das Migrationsamt das\nGesuch mit der Begründung ab, A.___ halte sich noch nicht fünf Jahre in\nder Schweiz auf, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 84 Abs. 5 des\nAusländer- und Integrationsgesetzes (SR 142.20; abgekürzt AIG) nicht\nerfüllt seien.\n\nC. Gegen diese Verfügung erhob A.___ mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2020 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (SJD). Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend,\nals ausserordentlich talentierter Spitzensportler (Mittel- und Langstreckenläufer) befinde er sich in einer besonderen Situation. Er sei auf eine\nAufenthaltsbewilligung B angewiesen, damit er an Spitzenwettbewerben\nund Trainings im Ausland teilnehmen könne. Mit einer Aufenthaltsbewilligung könne er sich seinen Lebensunterhalt aus Sponsoren-, Start- und\nPreisgeldern finanzieren. Auch wenn er noch nicht fünf Jahre in der\nSchweiz lebe, seien der hohe Integrationsgrad und seine Bereitschaft\nzum Erwerb von Bildung positiv zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, weil sie\ndiese Kriterien nicht geprüft habe.\n\n"}