19 und 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten [sGS 963.75]). Den Bemühungen des Rechtsvertreters im vorliegenden Fall erscheint in Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.75) eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.‒ (inkl. Barauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) angemessen. Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als Entscheid