4. Damit überwiegt zusammenfassend das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Die angefochtene Verfügung erweist sich auch mit Blick auf Art. 8 EMRK als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist somit abzuweisen.