Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/15 Der Rekurrent hat seine Kindheit in seinem Heimatland verbracht und kennt die dortigen Verhältnisse sowie die Sprache. Selbst wenn der Rekurrent über kein Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügen würde, kann es ihm zugemutet werden, dorthin zurückzukehren und neue soziale Kontakte aufzubauen. Eine Rückkehr ins Heimatland ist ihm unter diesen Umständen zumutbar.