Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/15 aa) Hinsichtlich der vom Rekurrenten aus dem Urteil des Kantonsgerichts St.Gallen vom 24. Juni 2019 zitierten Prognosestellung ist festzuhalten, dass sich die Ausländerbehörde mit den Erwägungen der entscheidenden Strafbehörde auseinanderzusetzen hat, um zu einem eigenen Schluss betreffend die Gefahrenprognose zu gelangen.