Zudem hat er sich mit der Verurteilung vom 18. August 1998, unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls, bereits einmal eines Delikts gegen das Vermögen schuldig gemacht. Weder die Androhung der Ausweisung vom 22. November 1999 noch die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2004 förmlich angedrohte Ausweisung hielt den Rekurrenten davon ab, weiter zu delinquieren.