Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/15 AIG gegeben ist, kann angesichts seiner Subsidiarität in der vorliegenden Konstellation offen bleiben. Die Schulden des Rekurrenten sowie die weiteren Verurteilungen dürfen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch berücksichtigt werden (Urteil des BGer 2C_50/2012 vom 28. September 2012 E.5.1).