Das Kantonsgericht St.Gallen verurteilte den Rekurrenten am 24. Juni 2019 zu einer teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 32 Monaten für ein Delikt, das vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden ist. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b gegeben. Ob auch der Widerrufsgrund des schweren Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b