Die Ehefrau verfüge abgesehen von Sprachkenntnissen über keine enge Beziehung zum Heimatland von A.___, weshalb ihr eine Ausreise nicht zugemutet werden könne. Die gemeinsamen Kinder befinden sich zwar in einem anpassungsfähigen Alter, jedoch sei ihnen in Kosovo der Zugang zum Schweizer Bildungssystem verwehrt. Die unehelichen Kinder befänden sich im Teenageralter, in welchem die Eltern eine wichtige Rolle in der Erziehung einnehmen würden.