Die übrigen Delikte seien nicht einschlägig und wiegen nicht besonders schwer. Die einzelnen verübten Straftaten würden derart weit zurückliegen, dass keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen würde. Mit dem gewerbsmässigen Betrug seien keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt und zudem bereue er seine Taten und habe er sich seit Beendigung der Tat im Jahr 2014 wohl verhalten.