Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/15 dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten grundsätzlich einen Widerrufsgrund darstelle, jedoch die Verhältnismässigkeit sowie die Legalprognose mangelhaft und unvollständig seien. Gemäss Strafurteil sei nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen.