Die unehelichen Kinder seien nicht mehr auf die Betreuung des Vaters angewiesen, zudem könne der Kontakt im Rahmen von Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der Eingriff in das Familienleben erweise sich auch im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) als zulässig.