Eine Rückkehr in sein Heimatland könne ihm zugemutet werden. Auch der Ehefrau könne eine Ausreise mit ihrem Ehemann zugemutet werden und die gemeinsamen Kinder würden sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Die unehelichen Kinder seien nicht mehr auf die Betreuung des Vaters angewiesen, zudem könne der Kontakt im Rahmen von Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.