– Strafbefehl des Untersuchungsamts Z.___ von 21. März 2012: Wegen Überschreitung der Geschwindigkeit innerorts um 30 km/h zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von 900.– – Strafbefehl des Untersuchungsamts Z.___ vom 7. September 2012: Wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.– und einer Busse von Fr. 1'200.–;