Die Ehefrau und die Kinder verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Aus einer früheren, unehelichen Beziehung hat A.___ zwei weitere Kinder, E.___, geb. 10. Januar 2003, und F.___, geb. 17. Juni 2004, beide Staatsangehörige von Nordmazedonien, welche ebenfalls über Niederlassungsbewilligungen verfügen. Letztere wohnen nicht mit A.___ im selben Haushalt.