{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:36", "Checksum": "910307982495430416bb481fdb9994d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\n Das Migrationsamt hat dem Rekurrenten nach Rechtskraft dieses Entscheids eine neue angemessene Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs.\n1 AIG).\n\n5. Mit Rekurseingabe vom 23. November 2020 ersuchte der Rekurrent\ngleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.\n\na) Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtspflege, wenn ihr\nRechtsbegehren nicht aussichtslos ist. Soweit es zur Wahrung ihrer Interessen notwendig ist, hat sie zudem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 117 Bst. a und b sowie Art. 118 Abs. 1 Bst. c der Zivilprozessordnung [SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VRP).\n\nb) Aufgrund der eingereichten Unterlagen gilt der Rekurrent als bedürftig.\nDas Verfahren war zum Zeitpunkt der Einreichung des Rekurses nicht\naussichtslos. Der Beizug eines Anwalts war angesichts der erheblichen\nTragweite des Entscheids zur gehörigen Interessenwahrung erforderlich.\nDie Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sind somit gegeben.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 13/15\n6. a) Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– (Nr.\n10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung\n[sGS 821.5]) wird demnach dem unterliegenden Rekurrenten auferlegt,\nzufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.\n\nb) Zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung hat der Kanton den\nRechtsvertreter des Rekurrenten zu entschädigen. Eine Kostennote\nwurde nicht eingereicht, sodass die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist. Im Rekursverfahren vor dem SJD beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.‒ bis Fr. 6'000.‒. Innerhalb dieses Rahmens wird das\nGrundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art\nund Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bemessen (Art. 19 und 22\nAbs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten\n[sGS 963.75]). Den Bemühungen des Rechtsvertreters im vorliegenden\nFall erscheint in Berücksichtigung von Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes (sGS 963.75) eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'500.‒ (inkl.\nBarauslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (MWSt) angemessen.\n\nDemgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs von A.___, Y.___, wird abgewiesen.\n\n2. Die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 1'000.– wird A.___ auferlegt, zufolge unentgeltlicher Rechtspflege jedoch vom Kanton getragen.\n\n3. Der Kanton (SJD) entschädigt lic.iur. Daniel Christen, Rechtsanwalt,\nAmriswil, zufolge unentgeltlicher Rechtsverbeiständung mit\nFr. 1'500.– zuzüglich MWSt.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 14/15\nDer Vorsteher:\n\nFredy Fässler, lic.iur.\nRegierungsrat\n\n"}