{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. 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Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\n In Betracht fällt weiter, dass die Wegweisung des Rekurrenten aus der\nSchweiz zu einer Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern führt,\nsofern ihm die Familie nicht nachfolgt. Die Ehefrau des Rekurrenten ist in\nNordmazedonien geboren und im Alter von 14 Jahren in die Schweiz eingereist. Wie der Rekurrent selber ausführt, ist sie der albanischen Sprache mächtig und mit der dortigen Kultur vertraut. Auch ist davon auszugehen, dass sie beruflich wieder Fuss fassen könnte. Eine Ausreise mit\ndem Ehemann wäre ihr grundsätzlich zumutbar. Die gemeinsamen Kinder sind 9 bzw. 7 Jahre alt und damit zwar in der Ausbildungsphase, aber\ngleichzeitig noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen ebenfalls zugemutet werden kann, ihren Eltern ins Ausland zu folgen. Dass\nsich die allgemeinen Lebensumstände in Kosovo schwieriger als in der\nSchweiz gestalten, begründet keine Unzumutbarkeit. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch eine Ausreise ist nicht ersichtlich. Die\nBeeinträchtigung, welche der Rekurrent mit dem verübten gewerbsmässigen Betrug der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zugefügt hat, überwiegt vorliegend das Interesse der niederlassungsberechtigten Kinder,\nmit ihrem Vater in der Schweiz aufwachsen zu können. Der Ehefrau und\nden gemeinsamen Kindern steht es aber frei, in der Schweiz zu bleiben.\nDass diesfalls ein gemeinsames Familienleben – abgesehen von Besuchsaufenthalten und telefonischen oder elektronischen Kontakten –\nnicht mehr gepflegt werden kann, hat der Rekurrent zu verantworten.\nDem vom Rekurrenten vorgebrachten Argument, durch die tieferen\nLöhne in Kosovo könne kein angemessener Unterhalt geleistet werden,\nist entgegenzuhalten, dass die Ehefrau gemäss den eingereichten Unterlagen bereits jetzt alleine für den finanziellen Unterhalt aufkommt. Das\n(fast immer gegebene) Interesse, die besseren wirtschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz nutzen zu können, kann indessen für die Abwägung\nohnehin nicht entscheidend sein. Die nichtehelichen Kinder sind mittlerweile 18 bzw. 16 Jahre alt. Sie wohnen nicht mit dem Rekurrenten im\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 12/15\nselben Haushalt und sind nicht auf dessen Betreuung angewiesen. Der\nRekurrent behauptet, häufig auch etwas mit den unehelichen Kindern zu\nunternehmen. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, führt diese\nVater-Kind-Beziehung nicht dazu, dass eine Rückkehr des Rekurrenten\nin sein Heimatland unzumutbar wäre; der familiäre Kontakt könnte ohne\nWeiteres durch gegenseitige Besuche und die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,\ndass auch das familiäre Umfeld in der Schweiz den Rekurrenten offensichtlich nicht daran hinderte, Straftaten zu begehen.\n\n4. Damit überwiegt zusammenfassend das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Die\nangefochtene Verfügung erweist sich auch mit Blick auf Art. 8 EMRK als\nrecht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist somit abzuweisen.\n\n"}