{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. 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Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\n d) Bei der Würdigung der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz\nist zu berücksichtigen, dass der Rekurrent im Alter von 11 Jahren in die\nSchweiz gekommen ist und seit rund 31 Jahren hier lebt. Nach dieser\nlangen Anwesenheit ist in sozialer Hinsicht üblicherweise von einer gewissen Integration in die hiesigen Verhältnisse auszugehen. Die begangenen Straftaten sowie die mangelhaften Deutschkenntnisse – nach den\nAkten benötigte der Rekurrent für die Strafverfahren jeweils einen Dolmetscher – lassen hingegen an einer gelungenen Integration zweifeln.\nAuch die berufliche und finanzielle Situation vermögen nicht zu überzeugen: Nachdem der Rekurrent die Realschule in T.___ besuchte, schloss\ner keine Ausbildung ab, sondern bestritt er seinen Lebensunterhalt mit\nverschiedenen Hilfsarbeiterjobs, wobei er keine Stelle besonders lange\nhalten konnte und sich nie richtig als Arbeitskraft bewährt und integriert\nhat. Gemäss Akten betrug der Schuldensaldo der Familie A.___ beim Sozialdienst Y.___ per 12. Mai 2020 Fr. 104'183.30. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Juni 2020 bestanden zudem nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 347'500.–. Am 3. Februar 2021\nbestanden beim Betreibungsamt Y.___ bereits offene Schulden über\nFr. 360'509.65, über einen Gesamtbetrag von Fr. 358'441.15 mussten\nVerlustscheine ausgestellt werden. Eine Zahlung des Rekurrenten ist gemäss Auskunft des Betreibungsamts nie eingetroffen. Die vom Rekurrenten behaupteten Anzeichen von Besserung sind nicht erkennbar. Auch\nder ins Recht geführte Ratenzahlungsplan mit der SVA gereicht ihm nicht\nzum Vorteil; gestützt auf diese Ratenzahlungsvereinbarung wurde gemäss SVA trotz Erinnerung keine einzige Zahlung geleistet.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 11/15\nDer Rekurrent hat seine Kindheit in seinem Heimatland verbracht und\nkennt die dortigen Verhältnisse sowie die Sprache. Selbst wenn der Rekurrent über kein Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügen würde,\nkann es ihm zugemutet werden, dorthin zurückzukehren und neue soziale\nKontakte aufzubauen. Eine Rückkehr ins Heimatland ist ihm unter diesen\nUmständen zumutbar.\n\n"}