{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:36", "Checksum": "910307982495430416bb481fdb9994d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 9/15\naa) Hinsichtlich der vom Rekurrenten aus dem Urteil des Kantonsgerichts\nSt.Gallen vom 24. Juni 2019 zitierten Prognosestellung ist festzuhalten,\ndass sich die Ausländerbehörde mit den Erwägungen der entscheidenden Strafbehörde auseinanderzusetzen hat, um zu einem eigenen\nSchluss betreffend die Gefahrenprognose zu gelangen. Denn beim Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung stehen weniger\nder Resozialisierungsgedanke oder die Prognose über das künftige\nWohlverhalten als vielmehr das allgemeine Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Der Beurteilungsmassstab ist damit vorliegend im Vergleich zu den Strafbehörden strenger. (VGerE B 2017/80 E.3). Dies gilt auch noch nach Revision\ndes strafrechtlichen Sanktionensystems. Die Prognose über das künftige\nWohlverhalten spielt zwar auch bei der Beurteilung der Wegweisung eine\nRolle, dem Gesichtspunkt der Rückfallgefahr kommt ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens aber keine vorrangige Bedeutung zu (Urteil des BGer 2C_282/2008 vom 11. Juni 2008 E.3). Gewerbsmässige und fortgesetzte Ausbeutung von Sozialeinrichtungen sind\nbei Personen, die sich – wie der Rekurrent – nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, ausländerrechtlich ohne Weiteres auch generalpräventiv zu berücksichtigen (Urteil des BGer 2C_17/2018 vom\n24. August 2018 E.2.2.1).\n\nbb) Der Rekurrent macht zwar zu Recht geltend, dass der gewerbsmässige Betrug mittlerweile schon mehrere Jahre zurückliegt. Jedoch ist zu\nberücksichtigen, dass der Rekurrent mit der systematischen Täuschung\nder Sozialversicherung weitergemacht hätte, wenn seine Machenschaften nicht aufgedeckt worden wären. Aufgrund der fortgesetzten Tatbegehung beim Sozialversicherungsbetrug kann auch nicht die Rede von einem einmaligen Fehltritt sein. Das bisherige strafrechtliche Verhalten des\nRekurrenten lastet zudem weiterhin nicht unerheblich, weshalb neuerliche Gefährdungen entgegen seiner Ansicht nicht auszuschliessen sind.\nEbenfalls nicht auszuschliessen ist überdies, dass das strafrechtliche\nWohlverhalten auf den Druck des strafrechtlichen und des ausländerrechtlichen Verfahrens zurückzuführen ist.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 10/15\nc) Zusammenfassend wiegt das Verschulden des Rekurrenten sowohl\nhinsichtlich der Art und Vielzahl der begangenen Delikte als auch der Tatumstände und der ausgefällten Strafe schwer. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten. Soweit es aufgrund der\nStraftaten und des damit verbundenen Verschuldens überhaupt nach auf\neine Rückfallgefahr ankommt, kann selbst ein geringes Risiko nicht hingenommen werden.\n\n"}