{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:36", "Checksum": "910307982495430416bb481fdb9994d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/15\nB.___ (welche dazu beitrug, den Rekurrenten als möglichst krank und leidend darzustellen und dafür ihrerseits der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug schuldig gesprochen wurde), beteuerte der Rekurrent\nimmer wieder, dass er sozial völlig isoliert sei, keinen Lärm ertrage, kaum\ndie Wohnung verlasse und nicht Auto fahre. Zudem könne er sich teilweise nicht selber anziehen, benötige Hilfe beim Duschen sowie beim\nEssen. In Tat und Wahrheit nahm er jedoch aktiv am gesellschaftlichen\nLeben teil, lenkte mehrfach selbst ein Auto und auch die behauptete\nHilflosigkeit bestand nicht. Das Vorgehen des Rekurrenten, um jahrelang\nunberechtigterweise von Staatsleistungen zu profitieren, war äusserst\ndreist und berechnend. Er zeigte dadurch eine ausgesprochene Geringschätzung und grobe Verletzung der hiesigen Rechts- und Sozialordnung. Das Entfernungs- und Fernhalteinteresse ist auch insofern hoch,\nals der missbräuchliche Bezug von Sozialversicherungsleistungen zu den\nAnlasstaten nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB gehört und, wäre die Tat\nnach dem 1. Oktober 2016 begangen worden, grundsätzlich zu einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung geführt hätte.\n\nNegativ ins Gewicht fällt zudem die Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit\ndes Rekurrenten gegenüber strafrechtlichen Verurteilungen: Der Rekurrent hat seit dem Jahr 1998 wiederholt delinquiert und wurde vor der Verfahrensauslösenden Verurteilung bereits zu drei Freiheitsstrafen von 9\nMonaten, 8 Wochen bzw. 10 Tagen, zu zwei Geldstrafen von 16 bzw. 60\nTagessätzen sowie mehrfach zu Bussen zwischen Fr. 200.– und\nFr. 1'500.– verurteilt. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten handelt es\nsich hierbei keineswegs nur um nicht besonders schwerwiegende Delikte.\nZudem hat er sich mit der Verurteilung vom 18. August 1998, unter anderem wegen bandenmässigen Diebstahls, bereits einmal eines Delikts gegen das Vermögen schuldig gemacht. Weder die Androhung der Ausweisung vom 22. November 1999 noch die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2004 förmlich angedrohte Ausweisung hielt den Rekurrenten davon ab, weiter zu delinquieren.\n\nb) Der Rekurrent macht geltend, dass bei ihm keine ungünstige Legalprognose vorliege, er die Taten bereue und seit der Beendigung des gewerbsmässigen Betrugs nicht mehr straffällig geworden sei.\n\n"}