{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:36", "Checksum": "910307982495430416bb481fdb9994d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\n aa) Gemäss erwiesener Sachverhaltsdarstellung des Kantonsgericht\nSt.Gallen machte der Rekurrent seit dem Jahr 2007 nach seinem Antrag\nauf Zusprache einer IV-Rente gegenüber dem Gutachter, den Mitarbeitern der IV-Stelle und den ihn behandelnden Ärzten wissentlich und willentlich falsche Angaben über seine Schmerzen, seine Beeinträchtigungen, seinen Tagesablauf, seinen sozialen Rückzug, seine Hilflosigkeit\netc. bzw. spielte diesen bewusst und planmässig etwas vor. Der dadurch\nentstandene effektive bzw. tatsächliche Schaden beläuft sich auf insgesamt Fr. 357'742.90 (Fr 131'849.– + Fr. 225'893.90, ausbezahlte IV-/Kin-\nder-Renten, Ergänzungsleistungen sowie vergütete Krankheitskosten\nvon 2008 bis August 2014). Weiter hatte der Rekurrent den deliktischen\nWillen auch über den August 2014 (vorsorgliche Einstellung der Rente)\nhinaus und er hätte seine Deliktstätigkeit fortgesetzt, wenn sein Gebaren\nnicht aufgedeckt worden wäre. Diesfalls wäre die Leistung jedenfalls bis\nzur nächsten ordentlichen Rentenrevision im Jahr 2016 weiter ausbezahlt\nworden, was einen grossen hypothetischen Gefährdungsschaden von\nweiteren Fr. 194'624.– ausmacht.\n\nbb) Das strafrechtliche Verschulden des Rekurrenten hat das Kantonsgericht insbesondere vor dem Hintergrund der beträchtlichen Schadenshöhe, der langjährigen Deliktstätigkeit und des begangenen Vertrauensmissbrauchs als gross eingestuft. Zum Zeitpunkt der IV-Anmeldung lebte\nder Rekurrent ohne Geldsorgen zusammen mit seinen Eltern. Entsprechend leicht hätte er von seiner Deliktstätigkeit absehen können. Dass er\nsich trotzdem über viele Jahre hinweg für ein strafbares und in hohem\nMasse verwerfliches Verhalten entschied, zeuge von einer hohen kriminellen Energie. Strafmindernd wurde lediglich die lange Verfahrensdauer\nberücksichtigt.\n\ncc) Das Verschulden wiegt in ausländerrechtlicher Sicht schwer. Systematisch und über Jahre hinweg hat der Rekurrent durch bewusst täuschende Inszenierung sein Leiden vorgespielt. Mit Hilfe seiner Ehefrau,\n\n"}