{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:36", "Checksum": "910307982495430416bb481fdb9994d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\n 3. Nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss – wie jedes staatliche Handeln – verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [SR 101; abgekürzt\nBV]; Art. 96 AIG). Zur Beurteilung der Frage, ob dies der Fall ist, sind\nnamentlich die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers\nwährend diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile\nzu berücksichtigen. Wird in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte\nRechtsgut der Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen, ist\nzudem eine konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung nach\nArt. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen. Diese entspricht jener nach Art. 96 Abs.\n1 AIG und kann in einem einzigen Schritt erfolgen (VGerE B 2013/247\nvom 24. März 2015 E.4.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsbewilligung\neines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar\nnur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei\nwiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisherige Leben im Land\nverbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall oder wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die\nAnwesenheit des Ausländers zu beenden (Urteil des BGer 2C_348/2012\nvom 13. März 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).\n\na) Ausgangspunkt und Massstab für das Verschulden und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung sind die vom Gericht verhängten Strafen, d.h. das im Strafurteil zum Ausdruck kommende Verschulden. Vorliegend fällt neben den zahlreichen weiteren Verurteilungen hauptsäch-\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 7/15\nlich diejenige durch das Kantonsgericht St.Gallen vom 24. Juni 2019 wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von\n32 Monaten ins Gewicht.\n\n"}