{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:36", "Checksum": "910307982495430416bb481fdb9994d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\n 2. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der\nAusländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63\nAbs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b AIG) oder in schwerwiegender Weise\ngegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese\ngefährdet (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG). Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich\nist, ob diese bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde\n(Urteil des BGer 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E.4.4). Stehen –\nwie vorliegend – ausschliesslich Delikte zur Diskussion, welche vor dem\n1. Oktober 2016 begangen wurden, entscheiden nicht die Strafgerichte\nüber die Landesverweisung (vgl. Art. 66a des Strafgesetzbuchs [SR\n311.0; abgekürzt StGB] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 AIG), sondern bleiben die\nMigrationsbehörden zuständig zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung (vgl. Urteil des BGer 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E.5.3).\n\nDas Kantonsgericht St.Gallen verurteilte den Rekurrenten am 24. Juni\n2019 zu einer teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 32 Monaten für ein Delikt, das vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden ist. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1\nBst. b gegeben. Ob auch der Widerrufsgrund des schweren Verstosses\ngegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 Bst. b\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 6/15\nAIG gegeben ist, kann angesichts seiner Subsidiarität in der vorliegenden\nKonstellation offen bleiben. Die Schulden des Rekurrenten sowie die weiteren Verurteilungen dürfen im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch berücksichtigt werden (Urteil des BGer 2C_50/2012 vom\n28. September 2012 E.5.1).\n\n"}