{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. 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Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 4/15\ndass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten grundsätzlich einen Widerrufsgrund darstelle, jedoch die Verhältnismässigkeit sowie die Legalprognose mangelhaft und unvollständig seien. Gemäss\nStrafurteil sei nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Ein erneuter Sozialhilfebetrug sei nicht möglich, da die IV-Stelle die Zahlungen\ndefinitiv eingestellt habe, zudem sei er diesbezüglich Ersttäter. Die übrigen Delikte seien nicht einschlägig und wiegen nicht besonders schwer.\nDie einzelnen verübten Straftaten würden derart weit zurückliegen, dass\nkeine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen würde. Mit dem gewerbsmässigen Betrug seien keine\nhochwertigen Rechtsgüter verletzt und zudem bereue er seine Taten und\nhabe er sich seit Beendigung der Tat im Jahr 2014 wohl verhalten. In\nfinanzieller Hinsicht seien klare Anzeichen von Besserung vorhanden, so\nbemühe er sich etwa um Abbau der Schulden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA) mittels Ratenzahlung. Die\nRückkehr in sein Heimatland würde aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seiner familiären Beziehungen eine unverhältnismässige Härte darstellen. Die Ehefrau verfüge abgesehen von\nSprachkenntnissen über keine enge Beziehung zum Heimatland von\nA.___, weshalb ihr eine Ausreise nicht zugemutet werden könne. Die gemeinsamen Kinder befinden sich zwar in einem anpassungsfähigen Alter,\njedoch sei ihnen in Kosovo der Zugang zum Schweizer Bildungssystem\nverwehrt. Die unehelichen Kinder befänden sich im Teenageralter, in welchem die Eltern eine wichtige Rolle in der Erziehung einnehmen würden.\n\nG. A.___ befindet sich seit dem 8. Dezember 2020 im Strafvollzug.\n\nH. Das Migrationsamt beantragte mit Vernehmlassung vom 13. Januar\n2021 die Abweisung des Rekurses und verzichtete ansonsten auf eine\nStellungnahme.\n\nI. Am 3. Februar 2021 bestanden beim Betreibungsamt Y.___ offene\nSchulden über Fr. 360'509.65, über einen Gesamtbetrag von\nFr. 358'441.15 mussten Verlustscheine ausgestellt werden.\n\nJ. Abklärungen bei der SVA haben ergeben, dass die offenen Schulden\nvon A.___ bei der SVA total Fr. 217'411.55 betragen. Die geleisteten\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 5/15\nRückzahlungen betragen, verteilt über einen Zeitraum von 10 Monaten,\nFr. 800.– und datieren von den Jahren 2018 und 2019. Die am 6. April\n2020 vereinbarte Ratenzahlungen habe A.___ trotz Erinnerung nicht geleistet, weshalb kein weiterer Ratenplan zugestellt wurde. Die Rückforderung sei als uneinbringlich abgeschrieben worden.\n\nErwägungen\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit und der\nRekursberechtigung als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse gegeben sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Auf\nden Rekurs ist einzutreten.\n\n"}