{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. 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Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 3/15\nchen angeführt, dass A.___ durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a\ni.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (SR\n142.20; abgekürzt AIG) gesetzt habe. Zudem habe er die Auflagen gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts St.Gallen vom 16. März 2004 missachtet. Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und des Anstiegs seiner\nVerschuldung (mittlerweile würden beim Betreibungsamt Y.___ offene\nSchulden über Fr. 348'548.70 bestehen, davon mussten über einen Betrag von Fr. 347'497.90 63 Verlustscheine ausgestellt werden, zudem\nschulde A.___ zusammen mit seiner Ehegattin dem Sozialamt Y.___ weitere Fr. 104'183.30) habe A.___ durch sein Verhalten insgesamt auch\nden Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG gesetzt. Das Fehlverhalten von A.___ wiege aus ausländerrechtlicher Sicht sehr schwer\nund es sei von einem grossen öffentlichen Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung auszugehen. Eine Rückfallgefahr im strafrechtlichen Bereich sei nicht auszuschliessen. Trotz des langen Aufenthalts sei\nihm eine Integration in der Schweiz nicht gelungen. A.___ habe die ersten\n11 Jahre seines Lebens in seinem Heimatland verbracht und dort die\nSchule besucht. Eine Rückkehr in sein Heimatland könne ihm zugemutet\nwerden. Auch der Ehefrau könne eine Ausreise mit ihrem Ehemann zugemutet werden und die gemeinsamen Kinder würden sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Die unehelichen Kinder seien nicht mehr\nauf die Betreuung des Vaters angewiesen, zudem könne der Kontakt im\nRahmen von Ferienbesuchen oder über moderne Kommunikationsmittel\naufrechterhalten werden. Der Eingriff in das Familienleben erweise sich\nauch im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101; abgekürzt EMRK) als zulässig.\n\nF. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch lic.iur. HSG Daniel Christen, Rechtsanwalt, Amriswil, am 23. November 2020 Rekurs\nbeim Sicherheits- und Justizdepartement und beantragte, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 6. November 2020 aufzuheben und es\nsei auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten.\nGleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und\nRechtsverbeiständung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,\n\n"}