{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. 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Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\n – Urteil des Einzelrichters Bezirksgericht Y.___ vom 12. Juli 2001: Verurteilung wegen mehrfacher falscher Anschuldigung sowie verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG zu einer (unbedingten) Gefängnisstrafe von 8 Wochen. Die Probezeit von 2 Jahren gemäss erstes Lemma hiervor wurde um 1 Jahr verlängert;\n\n– Strafbescheid des Untersuchungsamts Z.___ vom 2. Oktober 2002: Verurteilung\nwegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer unter Ansetzung\neiner Probezeit von 2 Jahren bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 10\nTagen;\n\n– Bussenverfügung des Untersuchungsamts Z.___ vom 23. Juli 2003: Verurteilung\nwegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung sowie mehrfachem Ungehorsam\ndes Schuldners in Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 1'500.–;\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 2/15\nb) Nachdem A.___ am 22. November 1999 die Ausweisung aus der\nSchweiz von der Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) angedroht\nwurde, verfügte das Ausländeramt (heute: Migrationsamt) am 20. Februar 2002 die Ausweisung von A.___ aus der Schweiz für die Dauer von\n5 Jahren, da er sowohl in strafrechtlicher Hinsicht zu schweren Klagen\nAnlass gegeben habe, als auch seinen finanziellen Verpflichtungen nicht\nnachkomme und keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgehe. Der dagegen erhobene Rekurs wies das Justiz- und Polizeidepartement (heute:\nSicherheits- und Justizdepartement) ab, reduzierte jedoch die Ausweisung auf 2 Jahre. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 16. März 2004 wurde der Rekursentscheid aufgehoben und\nA.___ wurde die Ausweisung förmlich angedroht. Das Verwaltungsgericht\nhielt fest, dass von A.___ erwartet werde, dass er sich inskünftig strikte\nan die geltenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen hält und\ndass die Aufhebung der Ausweisung nicht zur Folge habe, dass die früheren Verurteilungen im Rahmen eines allfälligen neuen Verfahrens nicht\nmehr berücksichtigt werden könnten.\n\nc) In der Folge ergingen weitere Verurteilungen:\n\n– Strafbefehl des Bezirksamts V.___ vom 11. August 2009: Verurteilung wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das SVG zu einer Busse von Fr. 200.–;\n\n– Strafbefehl des Untersuchungsamts Z.___ von 21. März 2012: Wegen Überschreitung der Geschwindigkeit innerorts um 30 km/h zu einer bedingt aufgeschobenen\nGeldstrafe von 16 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und einer Busse von 900.–\n\n– Strafbefehl des Untersuchungsamts Z.___ vom 7. September 2012: Wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 110.– und einer Busse von Fr. 1'200.–;\n\n– Entscheid des Kantonsgericht St.Gallen vom 24. Juni 2019: Wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon bei 24 Monaten\nder Vollzug bedingt aufgeschoben wurde mit einer Probezeit von 2 Jahren.\n\nE. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt\nmit Verfügung vom 6. November 2020 die Niederlassungsbewilligung und\nwies A.___ aus der Schweiz weg. Zur Begründung wurde im Wesentli-\n\n"}