{"Signatur": "SG_DEP_006", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-03-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_006_RDRM-2020-132_2021-03-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=285&type=1563347022&cHash=1c18bcb6c6c21d4f760349f38e06a6f0", "Checksum": "e82e9be94b8b77e34d5f1ac908982ee2"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:30:36", "Num": ["RDRM.2020.132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Sicherheits- und Justizdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Migrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:30:36", "Checksum": "910307982495430416bb481fdb9994d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Sicherheits- und Justizdepartement 17.03.2021 RDRM.2020.132\nRegeste:\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art. 8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs durch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund gesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der begangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt bereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der Würdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von 9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren hat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung und an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der Schweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: RDRM.2020.132\nStelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement\nInstanz: Sicherheits- und Justizdepartement\nPublikationsdatum: 13.12.2021\nEntscheiddatum: 17.03.2021\n\nSJD RDRM.2020.132\nMigrationsrecht, Art. 63 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 62 Bst. b und Art. 96 AIG/Art.\n8 EMRK. Indem der Re-kurrent aufgrund eines gewerbsmässigen Betrugs\ndurch missbräuchlichen Bezug von Sozialhilfeleistungen zu einer\nFreiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, hat er einen Widerrufsgrund\ngesetzt. Es besteht insbesondere aufgrund der Art und Vielzahl der\nbegangenen Delikte sowie erheblicher Schulden ein erhebliches öffentliches\nInteresse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Re-kurrent lebt\nbereits seit 31 Jahren hier, ist jedoch insgesamt kaum integriert. Bei der\nWürdigung der privaten Interessen des Rekurrenten ist insbesondere zu\nberücksichtigen, dass er eine Ehefrau, zwei gemeinsame Kinder im Alter von\n9 und 7 Jahren sowie zwei voreheliche Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren\nhat, welche alle in der Schweiz niedergelassen sind. Insgesamt überwiegt\njedoch das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung\nund an der Wegweisung des Rekurrenten dessen private Interesse, in der\nSchweiz bleiben zu dürfen. Abweisung des Rekurses.\n\nDen Entscheid SJD RDRM.2020.132 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16\nKanton St.Gallen\nSicherheits- und Justizdepartement\n\nEntscheid vom 17. März 2021\n\nRekurrent A.___\nvertreten durch lic.iur. Daniel Christen, Rechtsanwalt, Raggenbass Rechtsanwälte, 8580 Amriswil\n\ngegen\n\nVorinstanz Migrationsamt St.Gallen\nVerfügung vom 6. November 2020\n\nBetreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung\n\nGeschäftsnummer RDRM.2020.132\n\nEntscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 1/15\nSachverhalt\n\nA. A.___, geb. 28. Dezember 1977, Staatsangehöriger von Kosovo, reiste\nam 20. Juni 1989 im Rahmen des Familiennachzuges zum Vater in die\nSchweiz ein und verfügt seit dem 11. Januar 1990 über die Niederlassungsbewilligung.\n\nB. Seit dem 8. März 2012 ist A.___ mit B.___, geb. 20. Mai 1990, Staatsangehörige von Nordmazedonien, verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, C.___, geb. 13. Oktober 2011, und D.___, geb.\n24. Mai 2013. Die Ehefrau und die Kinder verfügen über Niederlassungsbewilligungen. Aus einer früheren, unehelichen Beziehung hat A.___ zwei\nweitere Kinder, E.___, geb. 10. Januar 2003, und F.___, geb. 17. Juni\n2004, beide Staatsangehörige von Nordmazedonien, welche ebenfalls\nüber Niederlassungsbewilligungen verfügen. Letztere wohnen nicht mit\nA.___ im selben Haushalt.\n\nC. a) Das Verhalten von A.___ gab seit dem Jahr 1998 in strafrechtlicher\nHinsicht zu Klagen Anlass. Er wurde wie folgt verurteilt:\n\n– Urteil der Gerichtskommission X.___ vom 18. August 1998: Verurteilung wegen\nbandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01; abgekürzt SVG) zu einer unter Ansetzung einer Probezeit\nvon 2 Jahren bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 9 Monaten und zu\neiner Busse von Fr. 1'500.– sowie einer bedingt aufgeschobenen Landesverweisung von 3 Jahren;\n\n"}