b) Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Rekurrenten eine neue Ausreisefrist anzusetzen. Dabei sind allfälligen erschwerenden Umständen, die sich aufgrund von anstehenden Arztterminen des Rekurrenten oder infolge der derzeitigen Corona-Pandemie im Zusammenhang mit der Ausreise ergeben könnten, ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_270/2020 vom 14. April 2020 Erw. 4.2.4).