Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes SG 8/11 e) Die sozialen Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Herkunftsland sind nach wie vor gegeben, da der Rekurrent laut Akten auch nach dem Tod des Bruders H.__ am 6. August 2019 über weitere Verwandte und Bekannte im Herkunftsland verfügt. So hat er dort offenbar eine Freundin und einen zehnjährigen Sohn.