Weiter sind den aktenkundigen ärztlichen Berichten keine Hinweise auf eine konkrete und akute Suizidgefahr zu entnehmen, die beim Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen wären. Selbst wenn der Rekurrent im Zusammenhang mit seiner Rückkehr ins Heimatland tatsächlich Selbstmordgedanken hegen sollte, begründet dies für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz.