Das der Rekurrent auch aktuell durchaus reisefähig ist, lässt sich an seinem Antrag an das Migrationsamt um Erteilung eines Rückreisevisums zwecks Ferien im Heimatland vom 6. Juli 2021 erkennen (act. 20). Weiter sind den aktenkundigen ärztlichen Berichten keine Hinweise auf eine konkrete und akute Suizidgefahr zu entnehmen, die beim Wegweisungsvollzug zu berücksichtigen wären.