Die Schuldenanhäufung erfolgte nicht ausschliesslich wegen seines Gesundheitszustands, da der Rekurrent grundsätzlich – d.h. abgesehen von einzelnen Phasen der Rekonvaleszenz nach Operationen – arbeitsfähig ist, was sowohl gutachterlich als auch durch die Invalidenversicherung festgestellt wurde (vgl. nachfolgend). Es ist somit von mutwilliger Schuldenanhäufung auszugehen (vgl. zum Ganzen die Ausführungen im Entscheid des SJD vom 20. Februar 2019 betreffend Widerruf der Nie-