Er leide nachweislich an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, da er neben multiplen körperlichen Beschwerden an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt und zudem suizidgefährdet sei. Sodann könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er in schwerwiegender Weise gegen die Sicherheit und Ordnung verstossen habe, da er keine schweren, gegen besonders hochwertige Rechtsgüter gerichtete, mit längerfristigen Freiheitsstrafen sank-