a) Der Rekurrent macht geltend, dass er sich in einer persönlichen Notlage im Sinn von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AIG befinde. Er leide nachweislich an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, da er neben multiplen körperlichen Beschwerden an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt und zudem suizidgefährdet sei.